Satzung des Gewerbevereins Hemmingstedt/Lieth

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Gewerbeverein Hemmingstedt/Lieth, Hemmingstedt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein ist eine Interessenvertretung der Angehörigen des Handels, des Handwerks, der Industrie der Landwirtschaft und der freien Berufe des Wirtschaftsraumes Hemmingstedt/Lieth. Er hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern.
  2. Der Verein will für seine Mitglieder und für Außenstehende in allen wirtschaftlichen und kommunalen Fragen Ansprechpartner sein.
  3. Eine Betätigung des Vereins auf parteipolitischem oder auf konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb von Vermögen gerichtet.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigte Mitglieder können sein
    1. natürliche Personen die im Sinne des § 2 Ziff. 1 der Satzung gewerblich oder freiberuflich tätig sind.
    2. Unternehmen oder unternehmerisch Tätige, die eine Betriebsstätte im Wirtschaftsraum Hemmingstedt/Lieth unterhalten. Sie sind berechtigt, eine Firmenmitgliedschaft zu erwerben.
    3. Körperschaften, öffentliche Institute und Vereine.
  2. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können sein, Privatpersonen, die die Umsetzung der Ziele des Gewerbevereins Hemmingstedt/Lieth fördern wollen.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und die Beitragsordnung an. Der Antragsteller gilt als aufgenommen wenn zwei Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder die Aufnahme beschließen. Wird der Antrag auf Gewährung der Mitgliedschaft von dem Vorstand abgelehnt, so steht dem Antragssteller ein Beschwerderecht zu. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss mit dreimonatiger Frist zum Jahresschluss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Ausschluss kann erfolgen
    1. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten seit Fälligkeit rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
    2. wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
  6. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Das Mitglied hat gegen den Ausschluss ein Beschwerderecht. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und den Beisitzern. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein entweder zusammen oder einzeln mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung in direkter Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand ist berechtigt, von sich aus Ausschüsse und Arbeitskreise zu bilden.
  2. Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Protokolle sind aufzubewahren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden bzw. einem Stellvertreter zu unterschreiben.

§ 5
Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Der Vorstand kann jederzeit weitere Versammlungen einberufen. Er muss dieses tun, sofern mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich unter Begründung des Verlangens beantragen. Die Ladung hat spätestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand schriftlich sieben Tage vor dem Termin der Versammlung vorliegen.
  3. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders bestimmt wird. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (Ausnahme: siehe § 7 Auflösung des Vereins). Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag geheim erfolgen. Mitglieder gemäß § 3 Abs.1 b) und c) können durch Gesellschafter, Inhaber oder bevollmächtigte Personen vertreten werden.
  4. Anträge auf Änderung der Satzung und der Beitragsordnung müssen bei der Einladung bekannt gegeben werden. Zur Annahme bedürfen sie einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  5. Alljährlich werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer im zweijährigen Wechsel gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft. In jedem Jahr muss mindestens eine Prüfung stattfinden.
  6. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste und Vertreter der Medien einladen.

§ 6
Beiträge

Die Beitragssätze sind in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt, über die die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 7
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
  2. Die auflösende Versammlung bestimmt, wie die Liquidation des Vereins zu behandeln ist.
  3. Die Beschlüsse der auflösenden Versammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Das Vereinsvermögen wird nach Liquidation gemeinnützigen Einrichtungen der Gemeinden Hemmingstedt und Lieth zugeführt.

§ 8
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung, beschlossen am 17.04.2007, tritt sofort in Kraft. Soweit diese Satzung irgendwelche Punkte nicht oder nicht vollständig geregelt haben sollte, gelten ergänzend die Bestimmung des BGB in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

Katja Niebuhr, 1. Vorsitzende

Julia Krzeminska, 2. Vorsitzende

MITGLIED WERDEN

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